Ihre Bäckerei muss Mehrweg anbieten — und 2026 wird es noch strenger: Was das neue VerpackDG für Cafés und Bäckereien bedeutet
Mehrwegangebotspflicht, Einwegverbot, neues VerpackDG ab August 2026: Deutsche Bäckereien und Cafés müssen mehrere Verpackungsgesetze gleichzeitig einhalten. Praktische Checkliste für kleine Betriebe.
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Eine Bäckereibetreiberin aus München schrieb im Mai 2026 in einem Gastronomie-Forum: Sie hatte keine Hinweistafeln zur Mehrweg-Option in ihrem Café. Eine Kontrolle des Gewerbeamts ergab einen Verstoß gegen § 33 VerpackG. Das Bußgeld betrug 800 € — für etwas, das sie mit zwei bedruckten A4-Blättern und zehn Minuten Aufwand hätte vermeiden können.
Das Problem: Die Mehrwegangebotspflicht gibt es seit Januar 2023. Aber viele kleine Betriebe wissen nicht, was genau von ihnen verlangt wird. Und mit dem neuen VerpackDG, das am 12. August 2026 in Kraft tritt, werden die Regeln noch komplexer.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Seit Januar 2023: Wer Einweg-To-go-Verpackungen aus Kunststoff anbietet, MUSS auch eine Mehrweg-Alternative anbieten — zum gleichen Preis und zu gleichen Bedingungen
- Seit Januar 2025: Speisen und Getränke für den Vor-Ort-Verzehr dürfen NICHT mehr in Einwegverpackungen ausgegeben werden
- Seit Juli 2025: Gebrauchte Mehrweggetränkeverpackungen müssen unentgeltlich zurückgenommen werden
- Ab August 2026: Das neue VerpackDG (Umsetzung der EU-PPWR) bringt höhere Recyclingquoten und Bußgelder bis 200.000 €
Das Einwegverbot für Vor-Ort-Verzehr — die unterschätzte Falle
Seit dem 1. Januar 2025 dürfen Lebensmittel und Getränke, die zum Verzehr vor Ort bestimmt sind, nicht mehr in Einwegverpackungen ausgegeben werden. Das klingt eindeutig, ist es aber nicht.
Der Knackpunkt liegt im Begriff "vor Ort". Wenn ein Kunde ein belegtes Brötchen an der Theke bestellt und es im Café isst, ist das eindeutig Vor-Ort-Verzehr — Einweg ist verboten. Wenn derselbe Kunde sagt, er nehme es mit, gilt die Mehrwegangebotspflicht: Sie müssen ihm zusätzlich zur Einwegoption eine Mehrweg-Alternative anbieten.
In der Praxis bedeutet das: Sie brauchen sowohl Einweg- als auch Mehrwegverpackungen im Sortiment — und ein System, um zu dokumentieren, welche Variante der Kunde gewählt hat. Für ein kleines Café mit drei Tischen und einer Theke ist das ein erheblicher organisatorischer Aufwand.
Was das neue VerpackDG ab August 2026 ändert
Das Verpackungsrechts-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wurde am 11. Februar 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und setzt die europäische Verpackungsverordnung (PPWR, EU 2025/40) in deutsches Recht um. Es tritt am 12. August 2026 in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen für Bäckereien und Cafés:
Recyclingquoten steigen: Ab 2028 müssen Kunststoffverpackungen zu mindestens 70 % mechanisch recycelt werden — bisher zählte auch energetische Verwertung (Verbrennung) dazu. Das wird die Kosten für Einwegkunststoffverpackungen voraussichtlich erhöhen, weil Hersteller in bessere Recyclinginfrastruktur investieren müssen.
Genehmigungspflicht für Rücknahmesysteme: Betreiber eigener Rücknahmesysteme für B2B-Verpackungen müssen diese bis zum 1. Januar 2028 genehmigen lassen. Für die meisten kleinen Betriebe ist das nicht relevant, aber für Filialisten mit eigenem Pfandsystem schon.
Höhere Bußgelder: Bisher lag die Obergrenze bei 100.000 € für Verstöße gegen das VerpackG. Das VerpackDG erhöht diese Obergrenze auf 200.000 € — eine Verdoppelung, die zeigen soll, dass der Gesetzgeber es ernst meint.
Vertraute Systeme bleiben bestehen: Das LUCID-Register der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die Dualen Systeme und das Einwegpfand (0,25 €) bleiben erhalten. Wer bereits im LUCID-Register registriert ist, muss sich nicht neu anmelden.
Die praktische Checkliste für 2026
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Sind Ihre Hinweistafeln sichtbar? Die Mehrwegangebotspflicht verlangt "deutlich sichtbare Informationstafeln" in der Verkaufsstelle. Ein laminiertes A4-Blatt an der Wand oder am Tresen genügt — aber es muss da sein. Die Tafeln müssen über die Verfügbarkeit der Mehrweg-Alternative informieren.
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Bieten Sie Mehrweg zum gleichen Preis an? Die Mehrweg-Variante darf nicht teurer sein als die Einweg-Variante. Sie dürfen ein Pfand erheben (und die Erstattung bei Rückgabe), aber der Grundpreis muss identisch sein.
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Prüfen Sie Ihre Lieferkette: Ab 2028 gelten höhere Recyclingquoten. Fragen Sie jetzt bei Ihren Verpackungslieferanten nach, ob deren Produkte die neuen Anforderungen erfüllen werden. Ein Lieferant, der dazu keine Auskunft geben kann, wird in zwei Jahren möglicherweise nicht mehr lieferfähig sein.
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Melden Sie sich im LUCID-Register an, falls noch nicht geschehen. Die Registrierung ist kostenlos und dauert etwa 15 Minuten auf www.verpackungsregister.org. Ohne Registrierung dürfen Sie keine Verpackungen in Verkehr bringen — und seit 2025 kontrollieren die Behörden aktiver.
Fazit
Die deutsche Verpackungsgesetzgebung entwickelt sich schnell, und die Richtung ist klar: weniger Einweg, mehr Mehrweg, höhere Recyclingstandards. Für kleine Betriebe ist das anstrengend, aber die Grundlagen — Registrierung, Hinweistafeln, Mehrweg-Angebot — sind mit überschaubarem Aufwand umsetzbar.
Was wirklich wehtut, ist nicht die Umstellung. Es ist das Bußgeld für eine Regel, die man schlicht nicht kannte.
